Der Europäische Gerichtshof hat diese Auffassung nun auch für Supermarktkassen und die dort häufig verwendeten „Bestelltasten“ bestätigt. Der Lobbyverband der Nichtraucher PRO RAUCHFREI e. V. hatte (musterhalber) gegen einen Münchener Supermarktbetreiber geklagt, der die Tasten seines Warenausgabeautomaten wie Zigarettenschachteln gestaltet hatte, d. h. es war die „nackte“ Verpackungsoberfläche mit Farbgestaltung, Proportion und Logo zu sehen. Der auf den Schachteln nach der Tabakrichtlinie vorgeschriebene Warnhinweis fehlte.
Dieser Warnhinweis ist klar definiert und seine Größe (mindestens 30% der Vorderseite, mindestens 40% der Rückseite) vorgeschrieben. Der Marktbetreiber argumentierte, der Kunde würde zwar an der Taste die Marke wählen, die Schachtel würde er aber noch vor dem eigentlichen Verkauf erhalten und könne dann den Warnhinweis sehen und seine Entscheidung überdenken.
Wie wir und PRO RAUCHFREI glauben die Richter*innen am EUGH aber nicht, dass der kurze Moment genügt, in dem die von einer Maschine auf meist bereits mit anderen Artikeln gefüllte Kassenband geworfen wird, um eine echte Entscheidung aufgrund der Warnhinweise treffen zu können, d. h. sie urteilten, dass dies nicht den Anforderungen der Tabakrichtlinie genügt. Auch auf Bildern von Zigarettenschachteln (und anderen Rauchtabakprodukten) oder solchen Bildern, die der Konsument mit diesen Packungen assoziiert, müssen die gesundheitlichen Warnhinweise deutlich zu sehen sein.
Dieses Urteil könnte auch wegweisend sein, um Zigarettenautomaten aus dem deutschen Alltagsbild zu verbannen oder wenigstens diese omnipräsente Werbung für Zigaretten durch deutlich sichtbare Warnhinweise auf jeder Taste der Automaten verpflichtend zu machen.
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